Durchführungswege der bAV

Begriff der Betrieblichen Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Der Arbeitgeber haftet gemäß § 1 BetrAVG (1) Satz 3 für die gemachte Zusage, auch wenn der Versorgungsträger die Leistung nicht (mehr in voller Höhe) erbringen kann (vgl. u.a. den §314 VAG und/oder das BAG-Urteil vom 19.06.2012).

Direktversicherung

Definition der Direktversicherung
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) definiert die Direktversicherung in § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Danach ist eine Direktversicherung eine Lebensversicherung oder Fondspolice, welche der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.

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Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen direkten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. Das bedeutet: Die vom Arbeitgeber versprochene Versorgungsleistung wird von einem Lebensversicherungsunternehmen mittelbar für den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbracht. Im Leistungsfall zahlt die Versicherungsgesellschaft die Versorgungsleistungen an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bzw. an seine bezugsberechtigten Hinterbliebenen aus.

Steuerliche Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG 2005) 

Verträge bis zum 31.12.2004 abgeschlossen: Pauschalbesteuerung, steuerfreie Auszahlung
Bei Zusagen, die bis zum 31.12.2004 erteilt wurden, werden die Beiträge in die Direktversicherung pauschal mit 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) nach § 40 b EStG besteuert.

Die Leistungen im Versorgungsfall sind steuerbegünstigt, d. h. bei Kapitalleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und bei Rentenleistungen ist nur der Ertragsanteil zu versteuern.

Verträge ab dem 01.01.2005 abgeschlossen: Steuerfreie Einzahlung, nachgelagerte Besteuerung (AltEinkG)
Für Zusagen ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt in der Einzahlungsphase der §3,63 EStG. Beiträge bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung (2012: 67.200 Euro) sind steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung einzahlbar - also bis zu 2688 Euro pro Jahr oder 224 Euro por Monat. Es können unter bestimmten Bedingungen pro Jahr noch bis zu 1800 Euro zusätzlich steuerfrei in eine DV eingezahlt werden.

Bei der Frage der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird seit 2009 nicht mehr zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung (letzteres auch Entgeltumwandlung genannt) unterschieden, denn das Sozialversicherungsprivileg gilt nunmehr über das Jahr 2008 hinaus. Genauso wenig verlangt die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge noch, dass Beiträge aus Sonderzahlungen stammen.

Auszahlungen aus der Direktversicherung (Rentenphase)
Seit Beginn des Jahres 2004 erheben die Krankenkassen gemäß dem GKV-Modernisierungsgesetz bei gesetzlich/freiwillig versicherten Mitgliedern den vollen Beitragssatz auf Kapitalabfindungen und Rentenzahlungen aus Direktversicherungen - auch auf Altverträge und dies für zehn Jahresbiträge.

Diese Belastung mit Krankenkassenbeiträgen (+ PV-Beiträge) schmälert die Auszahlung der Direktversicherung um 17,45% der Ablaufleistung (15,5% KV- + 1,95% PV-Beitrag). Bei einer Ablaufleistung von 60.000 Euro greift die gesetzliche Krankenkasse also 10.470 Euro ab.

Steuerliche Situation in der Rentenphase

Verträge bis zum 31.12.2004 abgeschlossen (40b, pauschalversteuert)
Kapitalauszahlungen sind für Altzusagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Rentenzahlungen werden nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem so genannten Ertragsanteil (altes Recht) versteuert.

Verträge ab dem 01.01.2005 abgeschlossen (AltEinkG)
Renten- und Kapitalleistungen sind in der Rentenphase nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die Anwendung der Fünftelregelung ist bei Kapitalabfindungen nicht möglich.

Sofern während der Ansparphase Beiträge aus versteuertem Einkommen eingezahlt wurden (z. B. wegen Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlung, Arbeitslosigkeit, privater Vertragsfortführung usw.), werden die daraus resultierenden Leistungen nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert (§2 Nr. 5 S. 2 in Verbindung mit § 22 Nr. 1 S. 3a EStG).

Empfehlung

Achten Sie bei der Auswahl der Direktversicherung auf die Rendite und das Gesamtergebnis (Einzahlungen Brutto/Netto + Verzinsung minus KV/PV-Beitrag). Die Beitragsrendite liegt bei den "klassischen" deutschen LV/RV-Tarifen liegt im Durchschnitt bei maximal 3 % p.a. (vgl. z.B. map report 650-652). Meiden Sie sogenannte Brutto-Tarife und orientieren Sie sich an NETTO-Tarifen.

Es sollte eigentlich jede/r ArbeitnehmerIn in jedem Fall eine Überprüfung des Status Quo seiner bereits laufenden Direktversicherung vornehmen lassen bzw. jeder der Arbeitgeber sollte seine Versorgungswerke überprüfen lassen, um eventuelle Haftungsfälle auszuschleßen.

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Pensionskasse

Wesen der Pensionskasse
Bei der Pensionskasse handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Pensionskassenleistungen gewährt. Aufgrund dieses Rechtsanspruches unterliegen die Pensionskassen der Versicherungsaufsicht. Mitglieder der Pensionskasse sind die ArbeitnehmerInnen.

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Für der Auszahlung kann ein Kapitalwahlrecht festgelegt werden oder eine Rentenzahlung vereinbart werden. Die Kapital-/Rentenauszahlung ist in gesamter Höhe nach § 22 Abs. 5 EStG und nicht als Arbeitslohn gemäß § 19 EStG zu besteuern Die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG greift bei der Besteuerung der Auszahlungen nicht.

Das/Die Trägerunternehmen kann/können einmalige oder laufende Zahlungen an die Pensionskasse vornehmen. Die Höhe der jährlichen Beiträge ist für den einzelnen Arbeitnehmer auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (+1800 Euro) beschränkt. Der Arbeitnehmer kann bei einem Arbeitgeberwechsel entweder die Beiträge im privaten Rahmen oder durch Übernahme beim neuen Arbeitgeber weiterführen. Die Beiträge sind für den AG als Betriebsausgaben absetzbar.

Pensionskasse und "Riester"

Aufgrund des Altersvermögensergänzungsgesetzes können die Pensionskassen ab 2002 in das Konzept der „Riester-Rente“ mit einbezogen werden. Entsprechende Tariflösungen liegen vor, sind aber nicht unbedingt von Vorteil.

Alternativen und Informationen

Es gibt auch im Bereich der Pensionskassen entsprechende Alternativen in der Bestückung, die sich in der Rendite und damit beim Endergebnis deutlich unterscheiden. Weitere Informationen zu diesem Thema fordern Sie bitte über das Kontaktformular oder unter 089/43651895 an.

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Pensionsfonds

Wesen des Pensionsfonds
(teilweise zitiert aus Wikipedia.de)
Ein Pensionsfonds ist in Deutschland eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Pensionsfonds können die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit (eine besondere Form eines Versicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit – VVaG) haben (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 VAG). Pensionsfonds wurden in Deutschland ab dem 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (neben Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Direktversicherung) eingeführt.

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Gesetzliche Defintion

Nach § 112 VAG ist der Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die

  • im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,
  • die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle Leistungsfälle garantieren darf,
  • den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
  • verpflichtet ist, die Versorgungsleistung als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender Restverrentung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG zu erbringen.

Pensionsfonds werden durch Beiträge eines oder mehrerer Trägerunternehmen und die daraus resultierenden Erträge finanziert. Die Beiträge können auch im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erbracht werden (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG)

Weitere Merkmale

Die Auszahlungen finden in der Regel als Rentenzahlungen statt. Die ausgezahlte Rente (oder ein ausgezahltes Kapital) unterliegt in ihrer Gesamtheit der Besteuerung nach § 22 Abs. 5 EStG und nicht der Lohnbesteuerung mit den erheblichen Freibeträgen.

Seit 2002 gibt es auch "Riester-fähige-Pensionsfonds", die auch in "Tariflösungen" angeboten werden. Die Rendite lässt aber meist zu wünschen übrig.

Um die Sicherheit der angelegten Gelder zu überwachen, unterliegen die Pensionsfonds der staatlichen Aufsicht durch die BAFin. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind zudem über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gegen das Insolvenzrisiko der Unternehmung abgesichert. Die PSV Beiträge sind vom Arbeitgeber zu zahlen.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 4e EStG eine gesetzliche Nachschusspflicht, wenn nicht genügend Rückdeckungskapital im Pensionsfonds zur Abdeckung der Ansprüche der Arbeitnehmer vorhanden ist. Die meisten Pensionsfonds sind über Deutsche Kapitallebensversicherer abgedeckt - es können aber auch andere Vermögenswerte zur Rückdkeung verwendet werden.

Anwendung/Information

Pensionsfonds eignen sich grundsätzlich zur Auslagerung von Ansprüchen der Betrieblichen Altersversorgung, z.B. durch die Gestaltung über CTA-Modellen (Contractual Trust Arrangements). Hierbei ist jedoch auf die hohen Kosten und die eventuelle "Nachschusspflicht" des Arbeitgebers zu achten.  

Wollen Sie Ihre Bilanz von den Rückstellungen der Pensionszusage u.a. arbeitgeberfinanzierter Zusagen in der Betrieblichen Altersvorsorge über einen Pensionsfonds befreien, dann rufen Sie uns unter 089/43651895 an.

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Unterstützungskasse

Wesen der Unterstützungskasse
Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil des Lohnes oder einer Lohnerhöhung (auch bei Pensionszusagen möglich). Diesen Betrag zahlt der Arbeitgeber, eventuell aufgestockt durch einen "Firmenbonus", an eine leistungsfähige Unterstützungskasse.

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Diese Beiträge werden z.B. in eine Lebensversicherung oder andere Vermögenswerte eingelegt und dienen als Rückdeckung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der „umgeleitete“ Teil des Lohnes ist nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei Erreichen der Altersgrenze bzw. des Leistungsfalles erhält der Arbeitnehmer dann eine Rente, welche zu versteuern ist.

Arten der U-Kasse
Bei einer (versicherungs)rückgedeckten U-Kasse werden die Beiträge an die U-Kasse abgeführt und dort in eine Lebensversicherung einbezahlt und verpfändet. Die U-Kasse wird außerhalb des Unternehmens geführt und hat keinen Einfluss auf die Bilanz des Unternehmens. Die Leistungszusage ist fix und die Beiträge müssen mindestens gleichbleibend fließen. Eine Beleihung der Rückdeckungswerte durch das Unternehmen ist nicht möglich. Achten sie insbesondere auf die Flexibilität und Rendite der U-Kasse. Risikominimierte und gleichzeitig lukrative Lösungen bietet u.a. die Deutsche Unterstützungskasse e.V. .

Bei (pauschal)dotierten/freien U-Kassen erfolgt die Rückdeckung i.d.R. nicht unbedingt durch eine LV, sondern durch andere Vermögenswerte. Das Unternehmen leiht sich das eingezahlte Kapital zu günstigen Zinskonditionen, legt einen Teil zur Erfüllung der Leistungspflichten aus der U-Kasse an und lässt den anderen Teil des Geldes für unternehmerische Zwecke arbeiten. Dem Unternehmen steht also "innenfinanziertes" (Fremd-)Kapital zur Verfügung und nach ca. 4 bis 6 Jahren erwirtschaftet dieses Modell eventuell zusätzliches Eigenkapital ohne die Rendite der Arbeitnehmer zu schmälern.

Eine gute Abhandlung zum Thema Pauschaldotierte U-Kasse aus der Zeitschrift "Vermögen & Steuern" kann man sich hier herunter laden.

Unterschiedliche Anteile von Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Die U-Kasse kann mit unterschiedlichen AN-/AG-Anteilen finanziert werden. Dies hat erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der U-Kasse, die Betriebsausgaben des AG und die Rendite des Arbeitnehmers. Fordern Sie Ihr Modell einer U-Kasse an, bei der sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Vorteile ziehen können.

Weitere Informationen und individuelle Beratung
Die Gestaltung einer BAV, insbesondere einer U-Kasse, muss auf das einzelne Unternehmen abgestimmt werden. Es sollte deshalb kein Modell von der Stange gewählt werden. So können Sie den AG-Zuschuss auf die Ersparnis für die Sozialversicherung begrenzen oder andere Komponenten optimal einsetzen. Weitere Informationen fordern Sie bitte mit dem Kontaktformular oder unter der Telefonnummer 089/43651895 an.

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Pensionszusage

Wesen der Pensionszusage
Eine Pensionszusage ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und Arbeitnehmer, meist GF/Führungskräfte. Sie ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag und verpflichtet die Unternehmung, dem Arbeitnehmer, i.d.R. ab dem 65. Lebensjahr, eine lebenslange Altersrente zu zahlen. Neben der Rentenzahlung können zusätzliche Vereinbarungen für das vorzeitige Ableben des AN, Invalidität und Berufs-/Erwerbsunfähigkeit getroffen werden.

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Eine Pensionszusage ist eine in der Höhe unbestimmte Verbindlichkeit, für die in der Bilanz eine entsprechende Rückstellung zu bilden ist. Diese Rückstellung führt bei einer Gewinnsituation der Unternehmung zu einer Steuerersparnis, also freier Liquidität. Die "Pensionsrückstellung" stellt allerdings kein Kapital zur Verfügung, um die spätere Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.

Diese Zahlungsverpflichtung ist durch eine entsprechende Rückdeckung abzudecken. Dies bedeutet, dass die Unternehmung in einen Kapitaltopf einzahlt, um beim Erreichen der Altersgrenze des AN genügend Kapital zur Verfügung zu haben und die „Pension“ zahlen zu können. Das Rückdeckungsinstrument wirkt mit entsprechender Auffüllung steuererhöhend.

Vergleich von Rückdeckungsinstrumenten
Die bekannteste Rückdeckungsform erfolgt über eine Lebens-/Rentenversicherung. Bei der LV/RV als Rückdeckungsinstrument geht das Restguthaben bei der Vereinbarung über eine Rentenzahlung an den Leistungsempfänger nach Leistungserfüllung wieder an die Gesellschaft wieder zurück.

Es kann jedoch auch eine Rückdeckung über einen Sachwert, z.B. in Form eines Immobilienfonds, einer Schiffsbeteiligung, eines Private Equity-Fonds und/oder offenen Investementfonds stattfinden. Der wesentliche Vorteil bei einer Rückdeckung durch Sachwerte ist, dass diese auch nach Leistungserfüllung in der Unternehmung verbleiben und für andere Pensionszusagen verwendet werden können. Außerdem ergeben sich nicht unerhebliche Vorteile in der Besteuerung des Rückdeckungsvermögens (§ 8b KStG, DBA, Tonnagesteuer, ...) und damit wiederum Liquiditätsvorteile.

Wann haben Sie Ihre Pensionszusage zuletzt überprüfen lassen? Schützen Sie Ihr Unternehmen vor unnötigen Risiken und vereinbaren einen Gesprächstermin unter der Telefonnummer 089/43651895 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Arten der Pensionszusage

- leistungsorientierte
(defined benefit) Pensionszusage
Hier wird von Anfang an die Renten- oder Kapitalzusage in der zum 60. bzw. 65 Lebensjahr erdienten Höhe festgelegt (meist für GGFs oder Vorstände). Hier für werden Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet. Anschließend wird dann hoffentlich auf der Aktivseite ein entsprechendes Vermögen kostengünstig aufgebaut, um die Verpflichtung ggü. dem Leistungsempfänger zu erfüllen.

- beitragsorientierte (defined contribution) Pensionszusage (boLZ)
Die Leistungshöhe orientiert sich an den Beiträgen und baut sich mit jeder Zuführung entsprechend auf, solange weitere Zuführungen nicht gestoppt werden (auch als Einzelpensionszusagen für Arbeitnehmer möglich) und eignet sich hervorragend für flexible Gehaltsanteile bei kleineren und/oder inhabergeführten Betrieben.

- AG- bzw. AN/AG-finanzierte Pensionszusage
Es besteht die Möglichkeit, dass lediglich der Arbeitgeber die Beiträge zur Rückdeckung leistet. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einem festgelegten Verhältnis in die PZ. einzahlen. Dies kann bis zu einem paritätischen Einzahlungsverhältnis zwischen AG und AN führen. Der AG hat den Vorteil des doppelten Betrag als Betriebsausgabe und der AN eine wesentlich höhere Rendite auf seinen Eigenbeitrag. Eine Ausfinanzierung der Pensionszusage ist hier nach 5 bis 8 Jahren möglich. Danach kommt es in der Regel zu einer Überdeckung, die dann zu zusätzlichem Eigenkapital für die Gesellschaft führen kann.

Weitere Informationen und Beratung/Betreuung

Das BAV-Instrument der Pensionszusage birgt bei falscher Gestaltung erhebliche Risiken, die bis zur Insolvenz der Unternehmung führen können. Auf der anderen Seite bietet die Pensionszusage erhebliche Potenziale für den AG und den AN.

Möchten Sie Ihre derzeitige Pensionszusage überprüfen lassen oder möchten Sie eine optimale Pensionszusage in Ihrem Unternehmen installieren, dann nutzen Sie das Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen kostenfreien Beratungstermin unter 089/43651895.

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