Sozialversicherungsstatus nach §7a SGB IV
Wenn die "Auftragnehmer" Ihrer Mandanten ("Freie Mitarbeiter", EDV-/Personal-, … -Trainer, Pflegekräfte, Auftragsfahrer, …) z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Sozialversicherungsstatusverfahren nach §7a SGB IV als Scheinselbständige festgestellt werden, sind vom "Auftraggeber" die Sozialversicherungsbeiträge (plus Verzusgszinsen) nach zu entrichten und es besteht die Gefahr eines Strafverfahrens nach §266a StGB "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt"
Schützen Sie Ihre Mandanten,
welche Aufträge an evtl. "Scheinselbständige" vergeben
vor entsprechenden Nachzahlungen und
einem Strafverfahren nach § 266a StGB
Als Steuerberater dürfen Sie Ihre Mandanten aber nicht in Sozialversicherungsangelegenheiten vertreten
(BSG-Urteil vom 05. März 2014 - B12 R 4/12 R)
Nutzen Sie die Zusammenarbeit mit der NettoFinanz und der Jura Ratio
im Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV
- Die einzige Möglichkeit Rechtsicherheit für Ihre Mandanten und deren Auftragnehmer zu erreichen ist das Sozialstatusanfrageverfahren nach §7 a SGB IV
- Das Antragsverfahren muss bitte vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen und im Vorfeld sorgfältig vorbereitet werden
- Das §7a SGBIV-Verfahren muss von einem Fachanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsdienstleister für Sozialversicherungsrecht durchgeführt werden
Fordern Sie jetzt den kostenfreien Kurzcheck an zum Thema
"Statusfeststellung - Scheinselbständigkeit nach §7a SGB IV"