15% BRSG-Pflichtzuschuss
zu zahlen seit dem 01.01.2022
Der Arbeitgeber muss ab dem 01.01.2022 für jeden Vertrag der Betrieblichen Altersversorgung einen Zuschuss von 15% auf den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag zahlen.
Es ist hierbei insbesondere jeder arbeitnehmer- und mischfinanzierte bAV-Vertrag, der vor dem 01.01.2019 gemäß §3 Nr. 63 EStG abgeschlossen wurde, individuell zu überprüfen und anzupassen.
Was kann passieren, wenn Sie dies nicht ordnungsgemäß erledigt haben?
- Es könnte für den einzelnen Arbeitnehmer z.B. ein Schadenersatzanspruch bis über 50.000 Euro entstehen
- Eventuell wird ein Strafverfahren nach §266 StGB (Sozialversicherungsbetrug) eingeleitet
- Das "Ignorieren des Pflichtzuschusses" hätte auch Auswirkungen auf die Handelsbilanz
Die Überprüfung und Anpassung der arbeitnehmer- und mischfinanzierten bAV-Verträge sollte Ihr Steuerberater und auch Ihr Versicherungsvertreter/-makler aus standes- und haftungsrechtlichen Gründen einem dafür zuständigen Rechtsdienstleister überlassen.
Gesetzliche Grundlagen und Durchführbarkeit
- Kennen Sie die drei Wege, wie das Thema "15% BRSG-Pflichtzuschuss" behandelt werden kann/muss?
- Welcher der drei Wege ist für Ihr Unternehmen praktikabel und rechtssicher durchzuführen?
- Wer darf/sollte die Überprüfung und Anpassung der bAV-Verträge mit Entgeltumwandlung vornehmen?
- Welche Lösung gibt es, um dem „ großen Verzugsschaden“ bei einem, zwei drei, … Monaten/Jahren vorzubeugen?
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"15% BRSG-Pflichtzuschuss"