Sozialversicherungsstatus bei Minderheits-GGF / -Gesellschaftern und mitarbeitenden Familienangehörigen
An alle
„Nicht-Beherrschenden-GGF/-Gesellschafter“
„mitarbeitenden Familienangehörige“
Voran gehende Betriebsprüfungen genießen keinen Vertrauensschutz - Erst der Bescheid aus einem Sozialversicherungsstatusfeststellungsverfahren nach §7a (1) SGB IV durch die Einzugsstelle RentenVersicherung Bund gibt der überprüften Person Rechtssicherheit über Ihren Sozialversicherungsstatus.Die "Rentenversicherung Bund" prüft im Rahmen eines/r SV-Statusfeststellungsverfahren/ Betriebsprüfung, ob für den Geprüften (m/w/d) zu Recht Beiträge in die Sozialversicherungszweige gezahlt oder zu Recht keine Beiträge gezahlt wurden.
- Hat der Geprüfte bisher keine Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt und die Einzugsstelle stuft den Geprüften rückwirkend als sozialversicherungspflichtig ein, so sind die Beiträge für alle Sozialversicherungszweige plus Verzugszinsen (ggf. 1% pro Monat) an die Einzugsstelle nach zu zahlen - zusätzlich droht ein Strafverfahren nach §266a StGB wegen „Sozialabgabenbetrugs“ - häufig bei Minderheits-GGF und -Gesellschaftern
- Hat der Geprüfte bisher Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt und die Einzugsstelle stuft den Geprüften im 7a-Verfahren als „sozialversicherungsfrei“ ein, so verliert dieser rückwirkend den Leistungsanspruch auf Sozialversicherungsleistungen und erhält lediglich die letzten 4 Jahresbeiträge zur Rentenversicherung ausbezahlt - häufig bei mitarbeitenden Familienangehörigen
Das Ergebnis des SV-Feststellungsverfahren können Sie für die betroffenen Personen nur mit einer guten Vorbereitung beeinflussen und eine Prüfung im "7a-Antragsverfahren" vor der nächsten Betriebsprüfung veranlassen.
Das 7a-Verfahren darf Ihr Steuerberater aus standes- und haftungsrechtlichen Fragen nicht betreuen – vgl. u.a. BSG-Urteil vom 05. März 2014 - B12 R 4/12 R.
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