Unternehmen
Eine nachhaltige Personalpolitik
ist neben einem guten Produkt und Marketing
plus einem effektiven Finanzmanagement
eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg eines Unternehmens.
Informieren Sie sich über wichtige Risiken und Chancen
Unternehmervollmacht
Können Sie es ausschließen,
dass Sie durch einen Unfall, eine Krankheit oder den Tod
Ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren?
Wer soll dann Ihr Unternehmen leiten, fortführen oder auflösen?
Kennen Sie die Wechselwirkungen auf Ihre Familie?
Entgeltoptimierung - Wertschätzung und Versorgung der Mitarbeiter
Die Entgelt-Optimierung bietet dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern enorme Chancen
- Mitarbeiterbindung und -förderung durch wertschätzende und dauerhaft bemerkte Benefits
- Einkommenssicherung bei Berufsunfähigkeit als Benefit - ohne Gesundheitsfragen
- Verringerung des Gender-Pension GAPs für Teilzeitbeschäftigte mit Steuerklasse 5
- Verwaltung vorhandener und neuer Benefits vereinfachen - Demo-Portal
- Benefit-Verwaltung 30 bis 50% kostengünstiger gestalten
Einkommensschutz bei Berufsunfähigkeit - ohne Gesundheitsfragen
Jeder vierte Berufstätige (m/w/d) wird im Laufe seines Arbeitslebens entweder vorübergehend oder dauerhaft berufs- oder erwerbsunfähig.
- Berufstätige, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente
- sondern nur noch ca. 38% des letzten Brutto als gesetzliche EM-Rente bei voller Erwerbsminderung (EM)
- oder laut Deutscher Rentenversicherung mtl. ca. 900 Euro EM-Rente für Miete, Lebensunterhalt, Urlaub
Ab sofort kann aber jeder Berufstätige (Arbeitnehmer, Unternehmer, Selbständige) einen Einkommensschutz bei Berufs-/Erwerbsunfähigkeit erhalten
- ohne biometrische Gesundheitsfragen - Gesamtabsicherung bis zu 75% des Brutto-Einkommens
- Beiträge ca. 70% günstiger als bisher
- Rückversicherer für die Tarife ist Lloyds London
Vereinbaren Sie einen Online-Termin unter 089/43651895 und sichern Sie Ihren Arbeitnehmern den "Einkommensschutz bei Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsfragen".
15% BRSG-Zuschuss - verpflichtend bei Entgeltumwandlung
Seit dem 01.01.2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet für alle arbeitnehmer- und mischfinanzierten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, welche vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden sind, auf das umgewandelte Brutto-Entgelt des Arbeitnehmers einen Pflicht-Zuschuss von 15% zu zahlen.
Herausforderungen
- 70% der bestehenden Verträge lassen keine Erhöhung der Beitragszahlung zu
- Auch die mischfinanzierten Verträge mit Arbeitgeberzuschuss sind zu überprüfen und anzupassen
- Wie vermeiden Sie evtl. Schadenersatzforderung von z.B. 30.000 Euro und mehr pro Arbeitnehmer?
Bitte lesen - Eine Nichtbeachtung oder Nichteinzahlung hat auch bilanzielle Folgen
Der Steuerberater des Arbeitgebers darf diesen Vorgang aus standesrechtlichen Gründen und der Finanz-/Versicherungsmakler sollte diese Herausforderung aus haftungstechnischen Gründen NICHT bearbeiten.
Informationen zu Lösungswegen der Herausforderungen - Link
Sozialversicherungsstatus bei Nicht-berschenden GGF/Gesellschaftern und mitarbeitenden Familienangehörigen
Ein GGF/mitarbeitender Gesellschafter wird als "nicht beherrschend" bezeichnet, wenn dieser weniger oder gleich 50% der Gesellschaftsanteile hält
Ein "mitarbeitender Familienangehöriger" des/eines GGF kann die Frau/der Mann oder die Tochter/der Sohn sein
Beide Personengruppen benötigen in jedem Fall einen Bescheid über Ihren Sozialversicherungsstatus nach einem entsprechenden Feststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV - erst dann haben diese Rechtssicherheit über ihren Sozialversicherungsstatus
Kann eine Person der obigen keinen entsprechenden Bescheid vorweisen, so kann bei de nächsten Sozialversicherungsprüfung "ein anderer SV-Status" heraus kommen als bisher - bisherige SV-Prüfung bieten hierbei keinen Vertrauensschutz
Scheinselbständigkeit bei "externen" Mitarbeitern und Subunternehmern
Wenn Sie Ihren Geschäftsbetrieb nicht ausschließlich mit bei Ihnen sozialversicherten Arbeitnehmern durchführen, sondern einen Teil Ihrer Aufträge auch an Honorarkräfte, freie Mitarbeiter, Klein-/Sub-Unternehmen und andere selbstständige Dienstleister vergeben, laufen Sie als Auftraggeber Gefahr, rückwirkend von der Deutschen Rentenversicherung als „Arbeitgeber“ dieser vermeintlich Selbstständigen eingestuft zu werden
