Scheinselbständigkeit von unternehmensexternen Mitarbeitern

Wenn Sie Ihren Geschäftsbetrieb nicht ausschließlich mit bei Ihnen sozialversicherten Arbeitnehmern durchführen, sondern einen Teil Ihrer Aufträge auch an Honorarkräfte, freie Mitarbeiter, Klein-/Sub-Unternehmen und andere selbstständige Dienstleister vergeben, laufen Sie als Auftraggeber Gefahr, rückwirkend von der Deutschen Rentenversicherung als „Arbeitgeber“ dieser vermeintlich Selbstständigen eingestuft zu werden.

Mögliche Folgen:

  • Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung
  • Säumniszuschläge von 1% pro Monat
  • Strafverfolgung wegen Sozialabgabenbetrugs (§ 266a StGB)
  • Gefahr der Insolvenz wegen teilweise sechs- oder siebenstelliger Nachzahlungen innerhalb kürzester Zeit

Wie können Sie für die „freien Mitarbeiter“ Rechtssicherheit herbei führen, dass diese „richtig eingestuft“ sind – entweder als Arbeitnehmer oder eben doch als Selbständige?

Dies ist nur durch ein Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV möglich, welches Ihr Steuerberater aus standes- und haftungsrechtlichen Fragen nicht betreuen darf.

Wenn für Ihr Unternehmen eine rechtssichere Einstufung Ihrer „freien“ Mitarbeiter als „echte“ Selbständige oder als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer wichtig ist, dann holen Sie sich
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