Sozialversicherungsstatus bei Minderheits-GGF / -Gesellschaftern und mitarbeitenden Familienangehörigen

An alle 
„Nicht-Beherrschenden-GGF/-Gesellschafter“ 
„mitarbeitenden Familienangehörige“

Voran gehende Betriebsprüfungen genießen keinen Vertrauensschutz - Erst der Bescheid aus einem Sozialversicherungsstatusfeststellungsverfahren nach §7a (1) SGB IV durch die Einzugsstelle RentenVersicherung Bund gibt der überprüften Person Rechtssicherheit über Ihren Sozialversicherungsstatus.

Die "Rentenversicherung Bund" prüft im Rahmen eines/r SV-Statusfeststellungsverfahren/ Betriebsprüfung, ob für den Geprüften (m/w/d) zu Recht Beiträge in die Sozialversicherungszweige gezahlt oder zu Recht keine Beiträge gezahlt wurden. 

  • Hat der Geprüfte bisher keine Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt und die Einzugsstelle stuft den Geprüften rückwirkend als sozialversicherungspflichtig ein, so sind die Beiträge für alle Sozialversicherungszweige plus Verzugszinsen (ggf. 1% pro Monat) an die Einzugsstelle nach zu zahlen - zusätzlich droht ein Strafverfahren nach §266a StGB wegen „Sozialabgabenbetrugs“ - häufig bei Minderheits-GGF und -Gesellschaftern
  • Hat der Geprüfte bisher Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt und die Einzugsstelle stuft den Geprüften im 7a-Verfahren als „sozialversicherungsfrei“ ein, so verliert dieser rückwirkend den Leistungsanspruch auf Sozialversicherungsleistungen und erhält lediglich die letzten 4 Jahresbeiträge zur Rentenversicherung ausbezahlt - häufig bei mitarbeitenden Familienangehörigen

Das Ergebnis des SV-Feststellungsverfahren können Sie für die betroffenen Personen nur mit einer guten Vorbereitung beeinflussen und eine Prüfung im "7a-Antragsverfahren" vor der nächsten Betriebsprüfung veranlassen.

Das 7a-Verfahren darf Ihr Steuerberater aus standes- und haftungsrechtlichen Fragen nicht betreuen – vgl. u.a. BSG-Urteil vom 05. März 2014 - B12 R 4/12 R.

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